Die Betriebszugehörigkeit spielt für den Kündigungsschutz, die Dauer der Kündigungsfrist, die Sozialauswahl und die Abfindungshöhe eine Rolle.
Nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht erst nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis Kündigungsschutz, sogenannte Wartezeit, die gerne mit der Probezeit verwechselt wird.
In § 1 Abs. 1 KSchG heisst es:
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Die Betriebszugehörigkeit ändert auch die Kündigungsfrist von Bedeutung, die einzuhalten ist:
In § 622 Absatz 2 BGB heisst es:
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, 2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, 4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, 5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, 6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, 7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Unabhängig von der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit können die Arbeitsvertragsparteien eine sog. rechnerische Betriebszugehörigkeit vereinbaren.
Bei einer Wiedereinstellung wird die bisherige Betriebszugehörigkeit mitgerechnet. |